RedGlobe RSS-Feed

Translate RedGlobe

BesucherInnen:

Heute:1928
Gestern:5283
Seit 1. Juni 2005:11587123

junge Welt

redblog

UZ - Unsere Zeit

Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend

Zeitung vum Letzeburger Vollek

Ein Urteil im Namen von Stuttgart 21 | Drucken |  E-Mail
Baden-Württemberg
Mittwoch, den 25. Mai 2011 um 10:22 Uhr

Gegen Stuttgart 21Am Drehbuch war nichts zu rütteln. Es kam wie es kommen sollte: Ein politisches Urteilsspruch im Namen von Stuttgart 21. Am Dienstag abend, dem dritten Verhandlungstag, wurde gegen 20:30 Uhr das Urteil gegen die zwei KletteraktivistInnen von Robin Wood, die am 30. August 2010 mit der Besetzung eines Abrissbaggers für einen sofortigen Baustopp demonstrierten, gesprochen. Die Angeklagten wurden wegen Hausfriedensbruch zu 30 Tagessätze à 10 bzw. 8 Euro verurteilt.

Der Prozess wurde von zum Teil heftigen Außeinandersetzungen zwischen Gericht und Angeklagten geprägt, weil die zwei AktivistInnen sich nicht wie am Fließband unter Missachtung ihrer strafprozessualen Grundrechte aburteilen lassen wollten. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren missachtete die Amtsrichterin, indem sie den Angeklagten das Fertigen von Ablichtungen aus den Akten zunächst untersagte und dies erst auf dem schriftlichen Antrag von Cécile Lecomte hin doch genehmigte. Die Aktivistin hatte Urteile von höheren Gerichten im Sinne ihres Antrages herausgesucht und vorgetragen. Auch mit der Missachtung des Grundrechtes auf rechtlichen Gehör gaben sich die Angeklagten nicht zufrieden. Am ersten Verhandlungstag wurde ihnen von Richterin Probst das Abgeben einer Stellungnahme nach jedem Beweismittel nach dem § 157 der Strafprozessordnung untersagt. In einem Befangenheitsantrag wiesen die Angeklagten auf diesen Verstoß hin. Danach durften sie sich doch äußern...

»Das Gericht kommt seiner Fürsorgepflicht nicht nach und hält sich an das eigene Gesetz nicht: Von mir wird aber verlangt, dass ich mich an Gesetze halte! - Das bestätigt meine Aussage: Ohne Verletzung von Mensch- und Grundrechte wird die Politik, die über die köpfen der Menschen hinweg entschieden wird, nicht durchgesetzt. Bei einem Castortransport kommt es immer wieder zu hunderten rechtswidrigen Ingewahrsamnahmen, bei Versammlungen kommt es immer wieder zu rechtswidrigen Polizeihandlungen, wie am 30. September, dem schwarzen Donnerstag, geschehen. Und nun das Justiztheater«, analysierte Lecomte.

Strittig blieb die Frage, ob der von der Frima Wolf und Müller gestellter Strafantrag rechtsgültig ist. Hierzu stellten die Angeklagten zahlreiche Beweisanträge. An der Erforschung der Wahrheit war Richterin Probst nicht wirklich interessiert. Die Stellungnahmen der Angeklagten berücksichtigte sie auch nicht - was den Anforderungen des Grundrechtes auf rechtlichen Gehör nach Auffassung der Verteidigung nicht gerecht ist. Die Richterin erklärte, sie entscheide im  Freibeweisverfefahren. Beim Freibeweis genügt ein geringerer Grad an Überzeugung des Gerichts, Zeugenvernehmeung sind nicht notwendig. »Ein Paragraph zur Wahrheitsschaffung, Rechtssprechung einfach gemacht!" spottet Cécile Lecomte.

Zahlreiche Beweisanträge der Verteidigung betrafen weiter die Umstände der vorgeworfenen Handlung. Unter Beweis wurde die gefährliche Räumung durch das SEK, das Seile entgegen aller Sicherheitsvorschriften bei einer Höhenrettung Sicherungseile der KletteraktivistInnen durchtrennte. Das Bauprojekt Stuttgart 21 wurde ebenfalls scharf kritisiert. Weil die Bevölkerung nicht angehört wurde, sei die Genehmigung von Stuttgart 21 rechtswidrig zustande gekommen. Das Projekt gefährde weiter die Umwelt und die Luftqualität der Stadt. Weil ein Volksentscheid in Stuttgart nicht möglich sei und in der Vergangenheit trotz über 60 000 Unterschiften abgelehnt wurde, sei es notwendig gewesen mit Protestaktionen aller Art, darunter auch Aktionen des zivilen Ungehorsams, aktiv zu werden. Obwohl die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit durch das Gericht sich auf die Tatumstände erstreckt, wurden die Anträge abgelehnt. Die Umstände spielen sowohl bei der Frage, ob die angeklagte Handlung verwerflich ist (rechtfertigender Notstand, 34 StGB) als auch bei der Schuldfrage (§ 46 StGB) eine Rolle. Die nächste Gerichtsinstanz wird sich mit diesen Fragen befassen müssen. Die Angeklagten haben gleich nach dem Urteilsspruch Rechtsmittel eingelegt.

»Außerparlamentarischer Widerstand ist die Anklage gegen den Staat und eine Pflicht der politisch bewussten Bevölkerung. Die Bestrafung des Widerstandes erfüllt schon gar nicht den Schutzzweck des Hausfriedensbruchsparagraphs. Es gab weder ein Haus noch Frieden. Wenn die Politik über die Köpfen der Menschen hinweg entscheidet ist kein Frieden möglich. Meine Handlungen richte ich nicht nach der Strafbarkeit, sondern nach meinem Gewissen«, erklärte die Kletteraktivistin am Ende ihres einstündiges Plädoyers. Wie ihre Mitangeklagte plädierte sie auf Freispruch.

Einschüchtern, lassen sich die AktivistInnen wie zahlreiche MitstreiterInnen nicht. Am Montag und Dienstag beteiligten sie sich an der Blockade von Aussitzen, um Zeichen für einen sofortigen vollständigen Baustopp zu setzen. Am 8. Juni wollen sie in Karlsruhe demonstrieren. Die Verteidigerin von LEcomte, die am ersten Verhandlungstag vom Gericht abgelehnt wurde (§ 138 Abs. II StPO), will gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde einlegen.


Verwandte Artikel:
Neuere Artikel:
Ältere Artikel:

 
Ältere Beiträge im Archiv