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Wirtschaft & Gewerkschaft
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Dienstag, den 01. Dezember 2009 um 12:14 Uhr |
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute das 2006 vom »rot-roten« Senat verbrochene Berliner Landeschlussgesetz gekippt, in dem nicht nur alle Einschränkungen von Montag bis Sonnabend aufgehoben wurden, sondern auch die Öffnung der Geschäfte an zehn Sonntagen im Jahr, darunter auch an den vier Sonntagen vor Weihnachten, erlaubt wurde.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das katholische Erzbistum Berlin gegen die im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung und zu den Ladenöffnungsbestimmungen in den anderen Bundesländern weitergehenden Ladenöffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen in Berlin gewandt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass die Möglichkeit der Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen nicht mit den Schutzpflichtanforderungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 139 WRV in Einklang zu bringen ist. Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe muss diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben; die Ausnahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für die Ladenöffnung genügen dafür grundsätzlich nicht. Zudem müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele Stunden hin freigegeben werden sollen. Die für verfassungswidrig erklärte Adventssonntagsregelung bleibt noch bis zum 31. Dezember 2009 anwendbar, so dass die Ladenöffnung an den vier Adventssonntagen in diesem Jahr in Berlin noch möglich ist.
Mit »Erleichterung und Freude« reagierte die stellvertretende Vorsitzende der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Margret Mönig-Raane, auf die gute Nachricht aus Karlsruhe. Bundesweit könnten Millionen Einzelhandelsbeschäftigte und ihre Familien den Sonntag gemeinsam genießen. »Das Bundesverfassungsgericht hat uns in unserer Auffassung bestätigt, dass gewisse Ruhepausen elementarer Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens sind. Es gibt biologische und soziale Rhythmen, die das Bundesverfassungsgericht für schützenswert erachtet. Damit werden nicht nur die einzelnen Beschäftigten entlastet, sondern auch ihre Familien und andere soziale Strukturen«, unterstrich die Gewerkschafterin. ver.di habe vor dem Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass das Ladenschlussgesetz dem Arbeitnehmerschutz dient. Dieser Auffassung hätten sich die Karlsruher Richter angeschlossen. »Wir wissen seit langem, dass eine Ausweitung der Ladenöffnungszeiten nicht zu höheren Umsätzen führt, sondern lediglich dazu, dass aufgrund steigender Betriebskosten sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse durch prekäre Beschäftigung ersetzt werden. Trotzdem wollten die Händler ein ›Shopping ohne Ende‹. Die Länder sind diesem vermeintlich wirtschaftsfreundlichen Kurs gefolgt. Jetzt müssen sie ihre Hausaufgaben machen und diesen Kurs korrigieren. Das ist eine gute Nachricht zum Beginn der gerade für die Einzelhandelsbeschäftigten extrem belastenden Weihnachtszeit«, sagte Mönig-Raane.
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