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Arbeitsgericht setzt Kirchen Grenzen | Drucken |  E-Mail
Wirtschaft & Gewerkschaft
Dienstag, den 05. Februar 2008 um 12:36 Uhr
Das Hamburger Arbeitsgericht hat in einem Urteil die Rechte von nicht kirchlich gebundenen Beschäftigten gestärkt. In einem am Montag veröffentlichten Beschluss verurteilte das Gericht das Diakonische Werk zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsverdiensten an eine Deutsch-Türkin, die sich geweigert hatte, einer christlichen Kirche beizutreten. Kirchliche Einrichtungen verweigern immer wieder Menschen eine Anstellung, die nicht einer der christlichen Organisationen angehören. Zugleich sind auch Freidenker, Atheisten und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften verpflichtet, durch ihre Steuern die christlichen Einrichtungen zu finanzieren.

Die zur Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche gehörende Diakonie hatte die Muslimin bei ihrer Bewerbung auf eine von Bund und EU fremdfinanzierte Stelle als Sozialpädagogin in einem Projekt zur beruflichen Integration von Migranten wegen ihrer Religionszugehörigkeit abgelehnt., nachdem sie in der Stellenausschreibung angegeben hatte, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche vorauszusetzen. Auf Nachfrage des Unternehmens hatte die Bewerberin mitgeteilt, sie sei gebürtige Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, sagte sie, sie halte dies nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Daraufhin wurde sie abgelehnt.

Das Gericht erklärte in der Begründung des bereits im vergangenen Dezember gefällten Urteils, dass die Selbstbestimmung der Kirche im Lichte einer europarechtlichen Richtlinie auszulegen sei und damit nicht uneingeschränkt gelte. Das Selbstverständnis der Kirche dürfe nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn die Aufgabe im sogenannten verkündungsnahen Bereich liege. Die ausgeschriebene Stelle sei jedoch "verkündungsfern".
Außerdem betonte das Gericht, dass die Stelle mit Fremdmitteln finanziert werde. Die Geldgeber hätten ausdrücklich empfohlen, keine den Bewerberkreis einschränkenden Vorgaben zu machen und die Auswahl neutral durchzuführen.

Die Diakonie kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Sie erklärte, dies noch zu prüfen und dann über ihr weiteres Vorgehen entscheiden zu wollen.

Quellen: JuraForum, Radio Multikulti / RedGlobe
 
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